Sysmatec

Allegemeine Geschäftsbedingungen

Sysmatec

Oberdorfstrasse 51, CH-3930 Eyholz, Switzerland

Phone +41 27 946 80 18, Fax +41 27 946 86 42

info@sysmatec.ch, www.sysmatec.ch

Allgemeine Lieferbedingungen

1. Anwendbarkeit

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Bestellungsbestätigung als anwendbar erklärt werden.

1.2 Abweichende oder zusätzliche Regelungen oder Bedingungen, insbesondere auch allgemeine Einkaufsbedingungen der Besteller gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Angebote sind verbindlich, wenn sie eine Annahmefrist enthalten.

2.2 Erfolgt eine Bestellung nicht aufgrund eines verbindlichen Angebotes oder weicht eine Bestellung vom Angebot ab, so ist für Ausführung und Umfang der Lieferung die Bestellungsbestätigung massgebend.

2.3 Sofern die Lieferung von Einzel- oder Ersatzteilen innert üblicher Frist möglich ist, erfolgt ohne ausdrücklichen Wunsch des Bestellers keine Bestellungsbestätigung.

3. Technische Unterlagen und Pläne

3.1 Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

3.2 Der Besteller und Sysmatec behalten sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Vertragspartei ausgehändigt hat. Die empfangende

Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden ist.

4. Vorschriften und Bestimmungen

Der Besteller hat Sysmatec auf die lokalen, gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Sicherheits- und anderer Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Lieferung die Montage oder den Betrieb bezieht.

5. Eigentumsvorbehalt

Sysmatec bleibt Eigentümer der gesamten Lieferung, bis Sysmatec die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller ermächtigt Sysmatec mit Abschluss des Vertrages, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

6. Preis und Zahlungsbedingungen

6.1 Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, netto ab Werk, exkl. Verpackung. Allfällige Preisänderungen und Irrtümer bleiben vorbehalten. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für Ausfuhr, Einfuhr, Bewilligungen und Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.

6.2 Die Zahlungen sind vom Besteller in Eyholz ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen in frei verfügbaren Schweizer Franken oder Euro zu leisten. Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

Hält der Besteller den vereinbarten Zahlungstermin nicht ein, so hat er vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an, einen Zins zu entrichten, der 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. Der Ersatz der Spesen und des weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

7. Lieferfrist

7.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald die schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertig- und zum Versand bereitgestellt ist.

7.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert und der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen Verspätung der Lieferung:

7.3 a) wenn Sysmatec Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht;

b) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen, wie z.B. Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen, Naturereignisse. Beide Parteien sind verpflichtet, die andere sofort über das Vorliegen solcher Hindernisse zu unterrichten.

8. Prüfung und Abnahme der Lieferung

8.1 Soweit es üblich ist, wird die Lieferung von Sysmatec während der Fabrikation geprüft. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, so sind diese schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen, z.B. Abnahmeprüfungen.

8.2 Der Besteller hat die Lieferung innert angemessener Frist zu prüfen und Sysmatec allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt.

9. Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über. Wird der Versand oder die Übernahme der Ware durch den Besteller verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die Sysmatec nicht zu vertreten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

10. Garantie

10.1 Sysmatec verpflichtet sich, auf schriftliche Anzeige des Bestellers innerhalb der Garantiezeit, alle Teile, die Infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar sind, so rasch als möglich nach dem Ermessen von Sysmatec auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Sysmatec.

10.2 Die Garantiezeit beträgt 12-24 Monate ab Erhalt der Lieferung.

10.3 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht von Sysmatec ausgeführter Bau- und Montagearbeiten oder andere Ursachen, die Sysmatec nicht zu vertreten hat.

10.4 Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von Sysmatec Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen oder wenn der Besteller nicht umgehend alle Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird und Sysmatec den Mangel beheben kann.

10.5 Für Fremdgeräte übernimmt Sysmatec die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Unterlieferanten.

11. Ausschluss weiterer Haftung

Die Ansprüche des Bestellers sind in diesen „ Allgemeinen Lieferbedingungen“ abschliessend geregelt. Alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen. Bei Verlust oder Beschädigung von Datenträgermaterial, bei Verlust von Daten infolge von Mängeln der Soft- oder Hardware sowie aus irgendwelchen anderen Gründen gehen die Kosten für die Wiederbeschaffung verlorener Daten zu Lasten des Bestellers. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtwidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Sysmatec, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Gerichtsstand ist Visp, Schweiz. Es steht Sysmatec jedoch auch das Recht zu, das im Lande des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.

12.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss der UN-Konvention über den internationalen Warenkauf.

Kontakt

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